Neue Zollregeln: Für Sendungen ≤ 22 € entfällt Mehrwertsteuerbefreiung
Nach einer Änderung der Zollregeln der EU wird es ab dem 1. Januar 2021 möglich sein, Waren bis zu 150 € mit einer vereinfachten Zollerklärung anzumelden. Allerdings entfällt damit die bestehende Mehrwertsteuerbefreiung für Waren bis zu 22 €.
Nach einer Änderung der Verordnung (EU) 2015/2446 zu Zollregeln der EU wird es ab dem 1. Januar 2021 möglich sein, Waren bis zu 150 € mit einer vereinfachten Zollerklärung anzumelden. Die bestehende Mehrwertsteuerbefreiung für Waren bis zu 22 € wird damit aufgehoben - die beliebten Sendungen aus China mit dem Label „Gift 10 $“ gehören dann der Vergangenheit an.
Um die Erhebung der Mehrwertsteuer zu ermöglichen, müssen dann zwar alle Einfuhren in die EU an mit einer elektronischen Zollanmeldung angemeldet werden, doch ist diese für Waren mit geringem Wert deutlich vereinfacht. Aufgrund des enormen Volumens der in die EU importierten Sendungen mit geringem Wert können weder die Anmelder noch die IT-Systeme der Zollbehörden die Erstellung und Bearbeitung einer „normalen“ Standardzollanmeldung pro Sendung bewältigen. Für Waren im Wert von unter 150 € (inkl. Porto) ist ab nächstem Jahr keine Standardzollanmeldung erforderlich, da hierfür kein Zoll anfällt.
Daher hat die EU-Kommission die Verordnung über die delegierte UCC-Verordnung geändert, um ein angemessen niedrigeres und damit besser handhabbares Datenniveau (einen „stark reduzierten Datensatz“) in den Zollanmeldungen für die Einfuhr von Sendungen mit geringem Wert (unter der Zollschwelle von 150 €) vorzusehen. Diese Regelung wird den Verwaltungsaufwand aufgrund des starken Anstiegs an Importen von Gütern mit niedrigem Wert sowohl für den Zoll als auch für die Händler abschwächen. Die geänderte Verordnung finden Sie hier.
Die neuen Zollregeln sind vor allem für die vielen Sendungen von preiswerten Produkten aus China relevant, die über eBay, Amazon und Firmen wie Alibaba oder Bangood etc. angeboten werden. Die chinesischen Händler (und ihre Kunden) werden sich eher ärgern als freuen, da dann durchweg Mehrwertsteuer auch alle Waren erhoben wird. Auch wenn das Procedere für Waren ≤150 € einfacher ausfällt, wird es für die vielen Billigprodukte ≤22 € eben doch umständlicher und teuerer.
Um die Erhebung der Mehrwertsteuer zu ermöglichen, müssen dann zwar alle Einfuhren in die EU an mit einer elektronischen Zollanmeldung angemeldet werden, doch ist diese für Waren mit geringem Wert deutlich vereinfacht. Aufgrund des enormen Volumens der in die EU importierten Sendungen mit geringem Wert können weder die Anmelder noch die IT-Systeme der Zollbehörden die Erstellung und Bearbeitung einer „normalen“ Standardzollanmeldung pro Sendung bewältigen. Für Waren im Wert von unter 150 € (inkl. Porto) ist ab nächstem Jahr keine Standardzollanmeldung erforderlich, da hierfür kein Zoll anfällt.
Daher hat die EU-Kommission die Verordnung über die delegierte UCC-Verordnung geändert, um ein angemessen niedrigeres und damit besser handhabbares Datenniveau (einen „stark reduzierten Datensatz“) in den Zollanmeldungen für die Einfuhr von Sendungen mit geringem Wert (unter der Zollschwelle von 150 €) vorzusehen. Diese Regelung wird den Verwaltungsaufwand aufgrund des starken Anstiegs an Importen von Gütern mit niedrigem Wert sowohl für den Zoll als auch für die Händler abschwächen. Die geänderte Verordnung finden Sie hier.
Die neuen Zollregeln sind vor allem für die vielen Sendungen von preiswerten Produkten aus China relevant, die über eBay, Amazon und Firmen wie Alibaba oder Bangood etc. angeboten werden. Die chinesischen Händler (und ihre Kunden) werden sich eher ärgern als freuen, da dann durchweg Mehrwertsteuer auch alle Waren erhoben wird. Auch wenn das Procedere für Waren ≤150 € einfacher ausfällt, wird es für die vielen Billigprodukte ≤22 € eben doch umständlicher und teuerer.