Das unter dem Begriff Solarpaket I bekannte Gesetz zur Beschleunigung und Entbürokratisierung des Ausbaus der Solarenergie ist im Prinzip ein „Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes…“ und wurde nach langer Vorlaufzeit von Bundestag und Bundesrat am 26.4.2024 verabschiedet und ist nun seit dem 16.5.2024 rechtskräftig. Den genauen Wortlaut findet man derzeit z.B. bei den Drucksachen des Bundesrats. Die Frage ist, was sich nun für die an Solaranlagen interessierten Bürger verändert. Dabei sind die im Internet und von der Regierung ausführlich diskutierten und formulierten Ausbauziele zunächst sekundär.
Abonnieren
Tag-Benachrichtigung zu Strom & Energie jetzt abonnieren!

Aus dem reinen Gesetzestext wird man als Nichtjurist nur begrenzt schlau. Aus diesen Gründen hat die Regierung etliche Webseiten mit Erläuterungen geschaltet. Zunächst informiert die Bundesregierung mit dem Artikel „Solarpaket I - Mehr Solarstrom, weniger Bürokratie“ allgemein. Dann wird beim BMK (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) eine PDF-Datei mit dem Titel „Das Solarpaket I im Überblick“ angeboten, das gut verständlich einen detaillierteren Überblick gibt. Das BMK stellt sogar ein „FAQ zum Solarpaket I“ mit 16 Seiten im PDF-Format zur Verfügung, in dem die zentralen Punkte der neuen Regelungen umfangreich beleuchtet werden.
Weitere Neuigkeiten zu diesem Thema finden Sie auf dieser Sonderseite!
Im Kern geht es um folgende Aspekte:
 
  • Bürokratieabbau und einfachere Anmeldung z.B. für Balkonkraftwerke, denn ab sofort braucht es hierfür nur noch die Anmeldung beim Markstammdatenregister – die Anmeldung beim Netzbetreiber etc. entfällt.
  • Bei Solaranlagen auf Gebäuden mit mehreren Eigentümern bzw. Mietern ist das Prozedere zur Stromverteilung und Abrechnung massiv vereinfacht worden. Auch das Anbringen von kleinen Solaranlagen von Mietern und Wohnungseigentümern in Mehrfamiliengebäuden wird vereinfacht und die Hürden zur Zustimmung wurden gesenkt.
  • Alle Solaranlagen bis 30 kW installierter Leistung werden dauerhaft von der Mehrwertsteuer befreit.
  • Ein im Gesetz als „Steckersolargerät“ bezeichnetes Balkonkraftwerk darf jetzt bis zu 800 W einspeisen. Die daran angeschlossenen Solarmodule dürfen eine Gesamtleistung von bis zu 2 kW erreichen.
  • Die sogenannte Steckerfrage bleibt noch diffus. Zwar werden nicht explizit die sogenannten Wieland-Stecker erwähnt, allerdings wird wohl der VDE hier normend tätig werden, sodass durchaus mit Empfehlungen zu speziellen Steckern gerechnet werden muss.
  • Balkonkraftwerke können schon angeschlossen und in Betrieb genommen werden, auch wenn vom Netzbetreiber noch keine sogenannte „moderne Messeinrichtung“ installiert ist. Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, dann tätig zu werden und gegebenenfalls einen neuen Stromzähler zu installieren.
 
1.jpg
Elektromechanischer Ferraris-Stromzähler. Quelle: Quistnix/Wikipedia, CCA 2.5